Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer
Ein einfacher Verwendungsnachweis ist in Bremen allgemein zulässig. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist er bei kleinen Förderungen bzw. bei Festbeträgen zulässig. In Bayern und Brandenburg ist eine Verwendungsbestätigung erforderlich.
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