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Einfacher Verwendungsnachweis

Vergleichbare, bereits in Kraft befindliche Erleichterungen in den Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO), Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) usw. verschiedener Bundesländer

Ein einfacher Verwendungsnachweis ist in Bremen allgemein zulässig. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist er bei kleinen Förderungen bzw. bei Festbeträgen zulässig. In Bayern und Brandenburg ist eine Verwendungsbestätigung erforderlich.

Hinweis: Die AWV-Projektgruppe 1.6.4. "Zuwendungspraxis" hat die auf dieser Website wiedergegebenen Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Die hier kostenfrei bereitgestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Die AWV e.V. übernimmt dennoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und sachliche Richtigkeit der Informationen.

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