OZG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

AWV hat OZG-Umsetzung von Beginn an unterstützt und begleitet

Ein intensiv diskutiertes und ungewöhnlich lang dauerndes Gesetzgebungsverfahren fand am 23. Juli 2024 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sein formales Ende. Damit trat der überwiegende Teil des sog. OZG-Änderungsgesetzes (ÄndG, Langfassung: „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“) am Tag nach der Verkündung – mithin am 24. Juli 2024 – in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 245  vom 23.07.2024).

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) regelt die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen sowie deren Bereitstellung über Verwaltungsportale. Das ursprüngliche Ziel des seit 2017 bestehenden Gesetzes, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen online anzubieten, konnte indes nicht vollständig erreicht werden. Da es sich um das größte Modernisierungsprojekt der öffentlichen Verwaltung handelt, verwundert dies im Ergebnis nicht. Gründe sind komplexe föderale Strukturen, unterschiedliche Digitalisierungsstände und eine heterogenen IT-Landschaft, aber auch die schiere Masse: So wurden die zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen zu Beginn der OZG-Umsetzung 575 Leistungsbündeln zugeordnet. Diese Leistungsbündel sind selbst wiederum komplex und umfassen insgesamt rund 4.500 einzelne Verwaltungsleistungen, für welche der Bund, die 16 Bundesländer und rund 11.000 Kommunen zuständig sind. Für eine strukturierte Bearbeitung wurden die OZG-Leistungen in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen eingeteilt sowie 14 übergeordneten Themenfeldern zugeordnet, zum Beispiel „Familie & Kind” oder „Arbeit & Ruhestand”. Die AWV hat diese Bearbeitungsprozesse von Anfang an durch Mitwirkung in den sog. Digitalisierungslaboren der Ressorts, an denen auch Nutzer beteiligt wurden, unterstützt.(1)

Da trotz aller Anstrengungen das ursprüngliche Ziel nicht erreicht wurde – viele Onlinedienste sind bislang nur in einzelnen Ländern oder Kommunen verfügbar – sollten die zahlreichen "Lessons Learned" aus der bisherigen OZG-Umsetzung in die Weiterentwicklung des OZG einfließen, um den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services weiter zu fördern. Dies wurde mit dem OZG-Änderungsgesetz angegangen. Der Gesetzentwurf vom August 2023 enthielt unter anderem diese Regelungen:

  • Streichung der OZG-Umsetzungsfrist und Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG
  • Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund und infolgedessen Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach
  • Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, zudem Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels
  • Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen
  • Verbindlichkeit des einheitlichen Organisationskontos
  • Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG)
  • Regelung des Once-Only-Prinzips durch eine Generalklausel (§§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes – EGovG)
  • Regelung zur vollständigen elektronischen Abwicklung (Ende-zu-Ende-Digitalisierung) wesentlicher Verwaltungsleistungen (§ 6 EGovG)

Nachdem der Bundestag das OZG-ÄndG am 23. Februar 2024 in dritter Lesung beschlossen hatte, verweigerte der Bundesrat am 22. März 2024 die erforderliche Zustimmung. Dies führte zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, der am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag mit folgenden Punkten vorlegte:

  • Öffnungsklausel für die Ende-zu-Ende-Digitalisierung (E2E) in § 6 E-Government-Gesetz. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Bund mit Zustimmung des Bundesrats per Rechtsverordnung festlegen kann, welche Verwaltungsleistungen die Länder vollständig digitalisieren müssen. Mit der Klausel bekommen Länder die Möglichkeit, von den Vorgaben des Bundes abzuweichen.
  • Im IT-Planungsrat wird ein Monitoring eingerichtet, das den Erfüllungsaufwand in den Ländern im Blick behalten soll.
  • Die Bund-ID, also das Bundeskonto, über das Bürger:innen Zugang zu Verwaltungsdienstleistungen bekommen, soll zur Deutschland-ID umbenannt werden.
  • Streichung der Frist für das Elster-Zertifikat (zuvor war vorgesehen, dass das Softwarezertifikat nach spätestens fünf Jahren nicht mehr zur Identifikation beim Bürger- oder Organisationskonto genutzt werden darf).
  • Der Bund darf Standards nur mit Zustimmung der Länder in Form des IT-Planungsrats festlegen.
  • Auch der asynchrone Datenabruf aus Registern soll erlaubt werden. Bisher war in dem Gesetz nur der synchrone Datenabruf vorgesehen.

Auf dieser Basis erteilte der Bundesrat am 14. Juni 2024 die erforderliche Zustimmung. Damit konnte ein ungewöhnlich langer Gesetzgebungsprozess – erste Entwürfe wurden bereits im Dezember 2022 diskutiert – abgeschlossen werden.

Weiterführende Informationen

Zum Abschluss sei auf die informative Webseite www.digitale-verwaltung.de des Bundesministeriums des Innern und für Heimat verwiesen. Neben vielfältigen Informationen zum OZG werden die Themen Registermodernisierung, Digitale Identitäten und Transformation behandelt. Einen Überblick zum Stand der Umsetzung der Digitalisierung in Deutschland bietet das Dashboard Digitale Verwaltung.


1 So hat etwa die Projektgruppe „Digitaler Datenaustausch“ des AWV-Arbeitskreises 2.5 „Digitale Transformation im Personalwesen“ die Entwicklung zweier Module des Unternehmenskontos auf ELSTER-Basis (zukünftig Organisationskonto), einem zentralen Baustein der Digitalisierung für die Schnittstelle Wirtschaft und Verwaltung, in enger Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales sowie den Unternehmen Dataport und Governikus mit eigens entwickelten Use Cases aus der Praxis konstruktiv unterstützt. Mehr darüber erfahren Sie hier.


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